AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden ("Käufer").
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Für B2B-Verträge: Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
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Für B2C-Verträge: Sofern der Käufer ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gelten die Bestimmungen für Verbraucherverträge, die an entsprechender Stelle dieser AGB geregelt sind. Diese beinhalten insbesondere das Widerrufsrecht, das gesetzliche Gewährleistungsrecht sowie Einschränkungen hinsichtlich der Haftung.
1.2 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich widersprochen haben.
1.3 Diese AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Wein oder anderen alkoholischen Getränken („Ware“), unabhängig davon, ob die Ware von uns selbst hergestellt oder bei Zulieferern eingekauft wird (§§ 433, 650 BGB).
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Für B2C-Verträge: Sofern wir an Verbraucher verkaufen, gelten zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen zum Widerrufsrecht und zu Gewährleistungsansprüchen.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Dies gilt insbesondere auch für Bestimmungen zur Lieferung alkoholischer Getränke, bei denen gesetzliche Regelungen wie Altersverifikation und Gesundheitswarnungen zu beachten sind.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind in schriftlicher Form abzugeben, also in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax).
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Für Unternehmer (B2B) können diese Erklärungen auch in anderer, rechtlich bindender Form (z. B. auf Papier oder durch Nutzung eines elektronischen Systems) erfolgen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
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Für Verbraucher (B2C) genügt es, wenn die Erklärung in Textform (z. B. per E-Mail oder durch Nutzung des vorgesehenen Kontaktformulars) abgegeben wird. Weitere gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
1.6 Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder ausgeschlossen werden. Es gelten besondere gesetzliche Bestimmungen für den Verkauf von Wein und Alkohol, wie Altersverifikationen oder Gesundheitswarnungen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
2.2 Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB.
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Für B2B-Verträge: Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
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Für B2C-Verträge: Verbraucher können ihr Angebot gemäß den gesetzlichen Bestimmungen jederzeit vor Vertragsschluss widerrufen (siehe hierzu die Widerrufsbelehrung). Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung anzunehmen.
2.3 Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
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Für B2B-Verträge: Die Annahme kann auch durch eine andere ausdrückliche Erklärung erfolgen.
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Für B2C-Verträge: Wird der Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen, gilt der Vertrag als angenommen, sobald wir dem Verbraucher eine Bestellbestätigung zusenden oder die Ware ausliefern. Falls der Käufer ein Verbraucher ist, informieren wir ihn spätestens bei Auslieferung der Ware über das Zustandekommen des Vertrages.
Für den Fall, dass wir das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist aus Ziffer 2.2 annehmen, sind an den Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
2.4 Besondere Bestimmungen beim Verkauf von alkoholischen Getränken: Bei der Bestellung von Wein und anderen alkoholischen Getränken durch Verbraucher stellen wir sicher, dass alle gesetzlichen Vorschriften beachtet werden, insbesondere bezüglich der Altersverifikation gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Eine Lieferung an Minderjährige ist ausgeschlossen. Der Käufer versichert mit seiner Bestellung, das erforderliche Mindestalter gemäß den geltenden Bestimmungen des Landes, in dem die Lieferung erfolgt, zu haben.
2.5 Für den Fall, dass wir das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist aus Ziffer 2.2 annehmen, sind an den Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
3. Preise und Zahlungsvereinbarungen
3.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen aufgrund veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
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Für B2C-Verträge: Wenn der Käufer Verbraucher ist, gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung, und Preisänderungen vor Vertragsschluss sind nicht zulässig.
3.2 Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Für den Fall, dass wir nicht die im Einzelfall entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, erheben wir eine Transportkostenpauschale in Höhe von 9 Euro. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
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Für B2C-Verträge: Wenn der Käufer Verbraucher ist, gelten für die Transportkosten und die Versandbedingungen besondere Regelungen. Insbesondere haben Verbraucher im Falle eines Widerrufs Anspruch auf die Erstattung der Standardlieferkosten.
3.3 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
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Für B2C-Verträge: Bei Verbrauchern sind abweichende Zahlungsmodalitäten wie etwa Ratenzahlung oder Zahlungsarten über Drittanbieter wie PayPal möglich, sofern dies ausdrücklich vereinbart wird.
3.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
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Für B2C-Verträge: Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen in der Regel die Möglichkeit, den Kaufpreis erst nach Erhalt der Ware zu zahlen, es sei denn, es wurde explizit eine Vorauszahlung oder eine andere Zahlungsweise vereinbart.
3.5 Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (siehe Anhang 1). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
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Für B2C-Verträge: Bei Verbrauchern ist der Verzugszinssatz gemäß den gesetzlichen Vorschriften und den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen anzuwenden.
3.6 Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei denen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
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Für B2C-Verträge: Bei Verbrauchern gelten hier die allgemeinen Regelungen zum Rücktritt und zur Leistungsverweigerung gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), einschließlich der besonderen Vorschriften im Falle von Zahlungsschwierigkeiten.
4. Zurückbehaltungsrechte
(1) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn der Anspruch des Käufers rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch die andere Vertragspartei anerkannt wurde und der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(2) Im Falle von Mängeln der gelieferten Ware oder Dienstleistung bleiben die gesetzlichen Rechte des Käufers, insbesondere nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), unberührt. Dies gilt auch für Verbraucherkunden, die ihr Widerrufsrecht ausüben oder Mängelansprüche geltend machen, soweit diese nach den gesetzlichen Bestimmungen bestehen.
5. Lieferfrist und Lieferverzug
5.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 1-2 Wochen ab Vertragsschluss.
5.2 Können wir die vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten, werden wir den Käufer unverzüglich über den Grund der Verzögerung informieren und die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Sollte die Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Ware auch innerhalb der neu mitgeteilten Frist nicht möglich sein, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erstatten wir dem Käufer bereits geleistete Zahlungen umgehend. Eine Nichtverfügbarkeit der Ware liegt insbesondere vor, wenn sich die Produktion verzögert, eine höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Störungen in der Lieferkette eintreten oder wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung der Ware verpflichtet sind.
5.3 Im Falle eines Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Für den Fall, dass wir in Lieferverzug geraten, ist eine Mahnung des Käufers erforderlich, um uns in Verzug zu setzen. Kommt es zum Lieferverzug, kann der Käufer eine Schadenspauschale verlangen. Diese beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises der betroffenen Lieferung, jedoch maximal 5 % des Gesamtwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns das Recht vor, nachzuweisen, dass dem Käufer kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.
5.4 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Fall der Unmöglichkeit der Lieferung oder bei Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung, bleiben unberührt.
6. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Das Lager gilt als Erfüllungsort für die Lieferung sowie als Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Wenn der Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf) liefern möchte, trägt der Käufer die Versandkosten. Wird nichts anderes vereinbart, entscheiden wir über Art und Weise des Versands (Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) nach eigenem Ermessen. Für den Versand von empfindlichen Waren, wie etwa Wein, behalten wir uns vor, spezifische Versandbedingungen zu vereinbaren, um die Qualität und die richtige Lagerung der Ware während des Transports sicherzustellen.
6.2 Gefahrenübergang bei Unternehmen und Verbrauchern
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Für Unternehmer (B2B): Mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrübergang bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person.
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Für Verbraucher (B2C): Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher oder eine von diesem benannte Empfangsperson über. Dies gilt auch beim Versendungskauf.
Eine Abnahme durch den Käufer ist nur dann für den Gefahrübergang maßgeblich, wenn diese vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde. Weitergehende gesetzliche Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät.
6.3 Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den Käufer einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Sofern dies der Fall ist, stellen wir dem Käufer eine pauschale Entschädigung i.H.v. 5 EUR pro Kalendertag (Beginn mit der Lieferfrist bzw. sofern keine Lieferfrist bestimmt ist, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware) in Rechnung. Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis eines höheren Schadens bleiben unberührt.
6.4 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Für Unternehmer gilt der Eigentumsvorbehalt darüber hinaus bis zur vollständigen Begleichung aller unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen).
Bei Waren, die im Rahmen von Weinproben oder Sonderverkäufen verkostet oder geöffnet wurden, behalten wir uns das Eigentum nur für die restliche unversehrte Ware vor.
7.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, dürfen die Waren weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Dritte (z. B. durch Pfändung) auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zugreifen oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. Für Verbraucher gilt, dass eine Haftung des Käufers für unsere Kosten nur eintritt, soweit der Käufer den Zugriff Dritter zu vertreten hat. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
Im Falle eines Zugriffs Dritter auf unter Eigentumsvorbehalt stehenden Wein sind zudem die gesetzlichen Vorschriften für alkoholische Getränke, insbesondere Jugendschutzbestimmungen, einzuhalten.
7.3 Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
7.4 Weiterveräußerung und Verarbeitung (nur für Unternehmer)
Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 7.4.c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
a) Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.
b) Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 7.4.a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Ziffer 7.2 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Sofern wir unsere Rechte aus Ziffer 7.3 geltend machen, können wir vom Käufer verlangen, dass er die Abtretung den Schuldnern (Dritten) mitteilt und alle zum Einzug notwendigen Informationen bereitstellt.
7.5 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter).
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware (insbesondere Wein oder andere verderbliche alkoholische Getränke) sachgemäß zu lagern, um eine Beeinträchtigung der Qualität zu vermeiden. Dies umfasst insbesondere die Lagerung bei geeigneten Temperaturen und die Vermeidung direkter Sonneneinstrahlung.
7.6 Freigabe von Sicherheiten
Sofern der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
8. Mängelansprüche des Käufers
8.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.
Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf unsachgemäße Lagerung oder den unsachgemäßen Transport durch den Käufer zurückzuführen ist. Dies gilt insbesondere für die Lagerung von Wein außerhalb der empfohlenen Temperaturbereiche oder bei direkter Sonneneinstrahlung.
8.2 Die Grundlage unserer Mängelhaftung bildet die mit dem Käufer getroffene Vereinbarung über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen). Diese umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internetseite) vor Vertragsabschluss bekannt gemacht wurden.
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Für B2C-Kunden: Öffentlich getätigte Aussagen des Herstellers (z. B. in Werbung oder auf Etiketten) sind Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung und können nicht durch abweichende Vereinbarungen ausgeschlossen werden.
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Für B2B-Kunden: Abweichende Vereinbarungen zur Beschaffenheit haben Vorrang vor öffentlichen Aussagen des Herstelle
Sensorische Mängel (wie Korkgeschmack oder andere geschmackliche Abweichungen), die auf natürliche Variationen des Produkts zurückzuführen sind, gelten nicht als Mangel, sofern diese nicht die gewöhnliche Beschaffenheit oder die vertraglich vereinbarte Qualität wesentlich beeinträchtigen.
8.3 Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 8.2 ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter.
8.4 Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
8.5 Käufer, die Unternehmer sind, haben die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von [14] Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen (§§ 377, 381 HGB). Verborgene Mängel sind innerhalb derselben Frist nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Weine gemäß den mitgeteilten Lagerbedingungen zu lagern. Schäden, die aus einer unsachgemäßen Lagerung resultieren, berechtigen nicht zu Mängelansprüchen.
8.6 Der Käufer hat dem Verkäufer ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben, die Mängel zu prüfen. Wenn eine Nachlieferung erfolgt, ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Ware gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zurückzugeben. Ein Rückgabeanspruch des Käufers besteht jedoch nicht, wenn die Ware vom Käufer verarbeitet oder verändert wurde.
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Für B2C-Kunden: Der Käufer kann die Art der Nacherfüllung wählen, es sei denn, diese ist unverhältnismäßig.
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Für B2B-Kunden: Die Wahl des Mittels der Nacherfüllung liegt grundsätzlich bei uns.
Reklamationen bei bereits geöffneten Flaschen sind nur zulässig, wenn der Käufer nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand.
8.7 Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.
8.8 Der Käufer hat das Recht, Mängel selbst zu beseitigen, wenn dies zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden oder zur Sicherung der Betriebssicherheit notwendig ist. In diesem Fall sind wir unverzüglich zu informieren.
8.9 Der Käufer kann bei einer fehlgeschlagenen oder verweigerten Nacherfüllung den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Ziffern 9 und 10 dieser AGB.
8.10 Einschränkung für Aufwendungsersatz (B2B)
Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen (§ 445a BGB) bestehen nur, wenn der Käufer in der Lieferkette zur Rücknahme der Ware verpflichtet ist. Eine Haftung für übermäßige Aufwendungen, die ohne vorherige Abstimmung entstanden sind, ist ausgeschlossen.
Für Mängel, die erst beim Endkunden des B2B-Käufers auftreten, haften wir nur, wenn diese Mängel auf Ursachen zurückzuführen sind, die bereits bei Gefahrübergang an den B2B-Käufer vorlagen.
8.11 Ausschluss von Ansprüchen
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Käufer die Ware unsachgemäß verwendet, verarbeitet oder verändert hat, es sei denn, der Mangel ist hierauf nicht zurückzuführen.
Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Wein nach der Lieferung verarbeitet, gekocht oder konsumiert wurde.
9. Verjährung
9.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, die aus Sach- oder Rechtsmängeln der Ware (z. B. Falsch- oder Minderlieferungen) resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Sofern eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Für den Verkauf von Wein gilt diese Frist für B2B- und B2C-Verträge gleichermaßen.
9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden ebenfalls Anwendung auf vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Für den Verkauf von Wein gelten die allgemeinen gesetzlichen Verjährungsregelungen, soweit nicht durch spezifische Garantien oder besondere Vereinbarungen abweichende Fristen festgelegt wurden. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 10.1 und 10.2.a) sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Sonstige Haftung
10.1 Wir als Verkäufer haften im Falle von Verletzungen vertraglicher und außervertraglicher Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur unter den folgenden Bedingungen, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung):
a) Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit,
b) Für Schäden, die durch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht entstehen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3 Die in Ziffer 10.2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für Dritte sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Anwendung. Gleiches gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Der Käufer kann nur dann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
10.5 Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.2 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist unser Geschäftssitz in 97350 Mainbernheim ausschließlicher Gerichtsstand, auch für internationale Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergeben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
11.3 Wir sind darüber hinaus berechtigt, eine Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (z. B. ausschließliche Gerichtsstände).
Anhang 1: Anmerkungen
Das Formular geht von der Verwendung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 HGB aus. Hierbei existiert grundsätzlich ein größerer Gestaltungsspielraum für Allgemeine Geschäftsbedingungen als im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs nach § 475 BGB, bei dem bereits weitestgehend zwingende Regelungen bestehen. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind so gestaltet, dass sie sowohl von Herstellern (z. B. Weingütern) als auch von Zwischenhändlern (z. B. Großhändlern oder Importeuren) verwendet werden können. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich um Produkte handelt, die für den Verkauf an (End-)Verbraucher bestimmt sind, einschließlich digitaler Produkte. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind detailliert formuliert und daher zwingend an den jeweiligen Einzelfall anzupassen, insbesondere wenn es um B2C-Verkäufe (Verkäufe an Verbraucher) geht.
Sofern der Verwender der Allgemeinen Verkaufsbedingungen regelmäßig mit Unternehmern und Verbrauchern vertraglich agiert, sollte darauf geachtet werden, dass entweder getrennte Formulare eingesetzt werden oder gegenüber Verbrauchern auf die Verwendung von AGB vollständig verzichtet wird. Dies gewährleistet die Einhaltung der spezifischen Regelungen des Verbraucherschutzrechts.
Die Umsetzung der Digitalen-Inhalte-Richtlinie (DIRL) und der Warenkaufrichtlinie (WKRL) im Rahmen der Schuldrechtsreform von 2022 konzentriert sich insbesondere auf den Verbrauchsgüterkauf und die Bereitstellung digitaler Produkte an Verbraucher. Für den Fall, dass Fragen des allgemeinen Kaufrechts und des Regresses in der Lieferkette betroffen sind, wird dies an entsprechender Stelle in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen und den jeweiligen Anmerkungen (insbesondere zur Mängelhaftung) berücksichtigt.
Die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB finden im unternehmerischen Rechtsverkehr (B2B) mittelbar über die Generalklausel des § 307 Absatz 1 und 2 BGB Anwendung (§ 310 Absatz 1, Satz 2 BGB). Dabei sind die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen. Für eine möglichst sichere Gestaltung der AGB sollte eine Orientierung am beim Verbrauchervertrag geltenden Standard, d.h. an den ausdrücklichen Klauselverboten der §§ 308 und 309 BGB, erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend der BGH-Rechtsprechung zu beachten, dass die Klauselverbote des § 309 BGB, die wegen ihrer starren Formulierung keine unmittelbare richterliche Bewertung zulassen, auch im unternehmerischen Rechtsverkehr Indizwirkung entfalten können.
Transparenzgebot
Das Transparenzgebot bedeutet, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Zweifel auch dann als unangemessen benachteiligend gilt, wenn sie nicht klar und verständlich formuliert ist. Intransparente Klauseln sind daher per se, ohne dass eine inhaltliche unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners hinzukommt, als unwirksam zu betrachten. Dies gilt auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind. Für den Verkauf von Wein an Verbraucher (B2C) bedeutet dies, dass alle Klauseln, die sich auf Preisgestaltung, Rückgaberechte, oder spezifische Mängelansprüche beziehen, eindeutig und verständlich formuliert sein müssen, um Rechtsfolgen zu vermeiden.
Gewährleistungsfristen
Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre bei Kaufverträgen und Werkverträgen, es sei denn, es handelt sich um gebrauchte Ware oder spezifische Produkte wie Baumaterialien, für die besondere Regelungen gelten. Die Gewährleistungsfristen können durch AGB je nach Art der Ware und Käufer angepasst werden. Für den Verkauf von Wein gelten folgende Regelungen:
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Bewegliche Sachen (Wein, der in Flaschen oder als verpackte Ware verkauft wird):
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Käufer ist Verbraucher: 2 Jahre
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Käufer ist Unternehmer: 1 Jahr
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Gebrauchter Wein (sofern als "gebraucht" bezeichnet, z. B. älterer Wein):
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Käufer ist Verbraucher: 1 Jahr
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Käufer ist Unternehmer: keine Gewährleistung
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Wein, der als Baumaterial (z. B. in einem Gastgewerbe oder einer Weinstube) verwendet wird (selten zutreffend):
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Neu: 5 Jahre
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Gebraucht: 1 Jahr (für Verbraucher); keine Gewährleistung für Unternehmer
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Unbebaute Grundstücke (könnten in sehr speziellen Fällen für Weinbau relevant sein): Keine Gewährleistung.
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Weinbau – Neubau (z. B. Neubau eines Weinguts): 5 Jahre
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Altwein – Altbestand von Wein (sofern als "alt" bezeichnet): Keine Gewährleistung für Unternehmer, 1 Jahr für Verbraucher
Hinweis: Die Fristen gelten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, aber für den Verkauf von Wein ist insbesondere zu beachten, dass gebrauchte Ware (z. B. Jahrgangsweine oder ältere Bestände) eine reduzierte Gewährleistungsfrist für Verbraucher hat, die für Unternehmer unter Umständen ganz entfällt. Es wird empfohlen, für gebrauchte Weinbestände klare Angaben über das Alter und den Zustand der Ware zu machen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung
Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.
Mängelhaftung – Verkäufer muss Aus- und Einbaukosten übernehmen
Die gesetzliche Vorschrift zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB bestimmt, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet ist, dem Käufer die notwendigen Aufwendungen für den Aus- und Einbau oder die Anbringung der mangelfreien Ware zu ersetzen, wenn der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat.
Änderungen im Gewährleistungsrecht
Die gesetzlichen Erneuerungen im Rahmen des Sachmangelgewährleistungsrechts durch die Umsetzung der DIRL und WKRL zum 01.01.2022 konzentrieren sich auf den Verbrauchervertrag. Im B2B-Bereich ergeben sich trotz des in § 434 BGB neu eingeführten Gleichrangs von subjektivem und objektivem Fehlerbegriff sowie der Unübersichtlichkeit der Regelungen keine gravierenden Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. Besonders im B2B-Verkehr bleibt es weiterhin möglich, durch konkrete (auch negative) Beschaffenheitsvereinbarungen abweichende Regelungen vom objektiven Qualitätsstandard zu treffen, die sich auch auf die vorausgesetzte Verwendung des Produkts beziehen können. Besonderheiten hinsichtlich der Haftung für Waren mit digitalen Elementen in der Lieferkette wurden ebenfalls berücksichtigt.
Beschränkung auf Nacherfüllung
Der Käufer kann bei einer mangelhaften Ware als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware verlangen. Auch Schadenersatz ist bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen. Mit dieser Klausel wird das Wahlrecht zur Art der Nacherfüllung, abweichend von § 439 Absatz 1 BGB, dem Verkäufer zugewiesen. Das Wahlrecht des Verkäufers ist zulässig, da der Verkäufer oder der regelmäßig eingeschaltete Hersteller in der Regel näher an der Ware dran ist als der Käufer. Dieses Prinzip, das im Werkvertragsrecht (§ 635 Abs. 1 BGB) gesetzlich vorgesehen ist, kann im Rahmen der Zumutbarkeit auch auf Kaufverträge zwischen Unternehmern angewendet werden.
Haftungsbeschränkungen
Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen, ist unwirksam.
Höhe der Verzugszinsen
Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Betrifft der Kaufvertrag einen Verbraucher, so beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern beträgt der Zinssatz 9 % über dem Basiszinssatz.
Die aktuellen Basiszinssätze können bei der Bundesbank ermittelt werden.